Keine Osterfeuer und kein Verbrennen pflanzlicher Abfälle am Osterwochenende

Aus dem Quickborner Rathaus kommt die Mitteilung, dass auch in diesem Jahr keine Osterfeuer zulässig sind
Aus dem Quickborner Rathaus kommt die Mitteilung, dass auch in diesem Jahr keine Osterfeuer zulässig sind

23.3.2021 | Die Durchführung von Osterfeuern ist auch in diesem Jahr nicht erlaubt, da ein Osterfeuer grundsätzlich eine Veranstaltung darstellt, die nach der Corona-Bekämpfungsverordnung unzulässig ist. Die Bürgermeister der Verwaltungsgemeinschaft Quickborn bitten um Verständnis dafür, dass am verlängerten Osterwochenende auch solche Feuer unterbleiben müssen, die allein der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen sollen.

Erfahrungsgemäß kommt es zu Ostern vermehrt zu Feuerwehreinsätzen, da Feuer außer Kontrolle geraten oder weil Alarmierungen durch besorgte Unbeteiligte ausgelöst werden, die Qualm, Brandgeruch oder Flammen wahrnehmen. In solchen Fällen begeben sich die ehrenamtlichen Feuerwehrkameraden zum Feuerwehrhaus und besetzen mit mehreren Personen die Einsatzfahrzeuge, um die Lage zu erkunden und bei Bedarf Brände zu löschen. Zu der ständigen Gefahr, im Einsatz verletzt zu werden, tritt derzeit noch das Risiko der Ansteckung mit dem Coronavirus hinzu. Dies muss zum Schutze der Feuerwehrkameraden und zur Gewährleistung des Brandschutzes weitgehend begrenzt werden. Deshalb muss das Verbrennen von Gartenabfällen während der diesjährigen erweiterten Ruhezeit zu Ostern (01.04. bis 05.04.2021) unterbleiben.



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