Mit einer Besonderheit wartete Bürgermeister Thomas Köppl bei der jüngsten Sitzung des Hauptausschusses auf: Aus der Sitzung heraus erklärte er den anwesenden Pressevertretern, gegen sie
juristisch vorgehen zu wollen, wenn sie (weiter) Unwahrheiten über ihn verbreiten sollten.
Es geschah während der Diskussion über Änderungen des Protokolls, die von Annabell Krämer (FDP) beantragt worden waren: Köppl wandte sich den anwesenden Pressevertretern zu (weil Köppl den Berichterstatter namentlich ansprach, zählt sich Q1 jetzt mal dazu) und erklärte, bei der Veröffentlichung von Unwahrheiten über ihn klagen zu wollen. Dabei nannte er als Beispiel eine ältere Headline des Tageblattes (Krämer wirft Köppl Falschaussage vor). Eine Rückfrage des Angesprochenen ließ der Ausschussvorsitzende Bernd Weiher nicht zu.
Der Berichterstatter bat Köppl deshalb nach der Sitzung, seine Ankündigung vor laufender Videokamera zu wiederholen, um unterschiedliche Interpretationen seiner Äußerungen zu vermeiden. Dies lehnte der Bürgermeister ab. Der Berichterstatter fragte deshalb ohne Kamerabegleitung nach, ob er die Äußerungen während der Sitzung richtig verstanden habe, dass Köppl auch dann gegen Journalisten vorgehen wolle, wenn sie (wie bei dem angesprochenen Krämer-Artikel) nur die Äußerungen anderer wiedergeben würden. Ja, das werde er tun, lautete die Antwort. Das Urteil in der Unterlassungsklage gegen Krämer bilde dafür die Grundlage. Als der Berichterstatter den Bürgermeister daraufhin bat, ihm das Urteil zur Verfügung zu stellen, um die Anspruchsgrundlage für das angekündigte Vorgehen prüfen zu können, lehnte Köppl ab.
Stellungnahme des Herausgebers
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass gegenüber Quickborn 1 bislang keinerlei Vorwürfe wegen fehlerhafter Berichterstattung vorgebracht wurden. Aber das, was für Protokollführungen in Anspruch genommen wird, gilt natürlich erst Recht für die journalistische Berichterstattung: Es kann Mißverständnisse und unterschiedliche Interpretationen geben. Dann können Betroffene zunächst einmal um Korrektur oder um Darstellung einer abweichenden Sichtweise bitten. Im nächsten Schritt gibt es im Presserecht das Mittel der Gegendarstellung. Was u.E. nicht untersagt werden kann, ist die Wiedergabe von Aussagen Dritter, auch wenn sie in den Augen eines Betroffenen falsch sind. (Es sei denn, es sind Beleidigungen.)
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Daniele Sinner (Sonntag, 22 Januar 2017 13:24)
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